Regelt der Netzbetreiber Ihre Photovoltaik-Anlage wegen eines Netzengpasses ab, steht Ihnen nach § 13a EnWG ein angemessener finanzieller Ausgleich zu: im Kern die entgangene Einspeisevergütung oder Marktprämie im Umfang der ausgefallenen Strommenge. Die Abwicklung läuft seit dem 1. Oktober 2021 über das Verfahren „Redispatch 2.0" — und sie verdient die gleiche Aufmerksamkeit wie jede andere Forderung Ihres Betriebs.
Bis September 2021 galten Abregelungen von EEG-Anlagen als „Einspeisemanagement" mit einer Härtefall-Entschädigung von 95 Prozent der entgangenen Einnahmen. Mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz wurden diese Regeln zum 1. Oktober 2021 in das allgemeine Engpassmanagement des Energiewirtschaftsgesetzes überführt. Seitdem gilt: Erzeugungsanlagen und Speicher ab 100 Kilowatt installierter Leistung nehmen verpflichtend am Redispatch 2.0 teil — ebenso kleinere Anlagen, die der Netzbetreiber bereits fernsteuern kann.
§ 13a EnWG verpflichtet den Netzbetreiber, Betreiber abgeregelter Anlagen „angemessen" auszugleichen. Für EEG-Anlagen heißt das: Ersatz der entgangenen Einspeisevergütung beziehungsweise der entgangenen Marktprämie im Umfang der Ausfallarbeit, zuzüglich zusätzlicher Aufwendungen und abzüglich ersparter Aufwendungen. Zusätzlich erfolgt ein bilanzieller Ausgleich: Die abgeregelte Strommenge wird dem Bilanzkreis ersetzt, damit dem Lieferanten kein Fehlbetrag entsteht.
Die Ausfallarbeit — die Strommenge, die ohne Abregelung eingespeist worden war — wird nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur (Beschluss BK6-20-059) in drei Verfahren bestimmt: dem Spitz-Verfahren aus gemessenen Viertelstundenwerten und Wetterdaten, dem vereinfachten Spitz-Verfahren und dem Pauschal-Verfahren mit festen Anlagenfaktoren. Bei Photovoltaik entscheidet die Genauigkeit des Verfahrens spürbar über die Höhe der Gutschrift: Eine Abregelung in der Mittagsspitze eines Sommertags wiegt ein Vielfaches einer Randstunde. Viele Verteilnetzbetreiber rechnen im Pauschal-Verfahren automatisch mit der Jahresabrechnung ab; ein gesonderter Antrag ist dort nicht nötig — die Prüfung der Gutschrift bleibt trotzdem Sache des Betreibers.
Häufige Abregelungen sind ein Signal: Das Netz nimmt Ihren Strom zur Mittagszeit schwer auf. Ein Batteriespeicher entschärft genau diese Stunden, indem er den Mittagsüberschuss aufnimmt und in den Abend verschiebt — der Strom bleibt im Betrieb, statt zum Ausgleichsfall zu werden. Ob sich das rechnet, zeigt die Auswertung Ihres Lastgangs zusammen mit Ihrer Abregelungshistorie.
In der Regel rechnet der Anschluss-Netzbetreiber die Ausfallarbeit von sich aus mit der Einspeiseabrechnung ab, häufig im Pauschal-Verfahren. Prüfen lohnt trotzdem: Vergleichen Sie dokumentierte Abregelungen mit den Gutschriften und fragen Sie bei Abweichungen unter Verweis auf § 13a EnWG nach.
Ja. Kleinere Anlagen nehmen am Redispatch teil, sobald sie fernsteuerbar sind — steuerbar sein müssen Anlagen ab 25 kW. Wird eine solche Anlage abgeregelt, besteht der Ausgleichsanspruch genauso; die Abrechnung läuft dort praktisch immer automatisch über den Netzbetreiber.
Das hängt von der eingestellten Regelungsart ab. Bei der Einspeiseregelung wird nur die Netzeinspeisung begrenzt und der Eigenverbrauch läuft weiter. Bei der Erzeugungsregelung drosselt die Anlage insgesamt — entstehende Mehrkosten für Ersatzbezug gehören dann in den Ausgleich nach § 13a EnWG. Die Regelungsart lässt sich beim Netzbetreiber erfragen und meist umstellen.
Gawrilenko, K. (2026): Redispatch und Abregelung: Welche Rückzahlungen Anlagenbetreibern vom Netzbetreiber zustehen. WorkSET Energy GmbH, Ulm. https://work-set.eu/wissen/redispatch-entschaedigung.html (abgerufen am 18. August 2026)
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Stand der Angaben: 18. August 2026. Netzentgelte, Umlagen und Vergütungssätze ändern sich in der Regel zum Jahreswechsel — prüfen Sie bei Zahlenangaben das Datum dieses Beitrags.