für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen an Verbraucher
WorkSET Energy GmbH, Magirus-Deutz-Straße 12, 89077 Ulm — AG Ulm HRB 746124
Stand: 29.08.2026
(1) Diese AGB gelten für Verträge über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen einschließlich Zubehör (Batteriespeicher, Wallbox, Notstromverdrahtung, Zählerplatz-Ertüchtigung) zwischen der WorkSET Energy GmbH (nachfolgend „WorkSET“) und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Kunde“).
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht.
(1) Die Darstellung der Pakete und Preise auf der Website sowie in Werbeunterlagen ist kein bindendes Angebot von WorkSET, sondern eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben.
(2) Angebot des Kunden: Mit dem Absenden der Bestellung oder mit der Unterzeichnung des Vertragsdokuments — auch bei elektronischer Unterzeichnung im Online-Verfahren — gibt der Kunde ein bindendes Angebot auf Abschluss des Vertrags ab. Der Vertrag kommt durch diese Erklärung des Kunden noch nicht zustande.
(3) Technische Prüfung: WorkSET prüft jedes eingegangene Angebot vor einer Annahme durch die eigene Projektabteilung. Geprüft werden insbesondere die nutzbaren Dachflächen, die Dacheindeckung und der Dachaufbau, die statische Eignung, der Netzanschluss und die Verhältnisse am Zählerplatz. Grundlage der Prüfung sind die Angaben des Kunden, die von ihm übermittelten Fotos des Zählerschranks sowie Satelliten- und Geodaten nach § 3 Abs. 2. Bestehen nach Aktenlage Zweifel, führt WorkSET vor der Entscheidung eine Besichtigung vor Ort durch; hierfür entstehen dem Kunden keine Kosten.
(4) Annahme: Der Vertrag kommt erst zustande, wenn WorkSET das Angebot des Kunden nach Abschluss der Prüfung nach Abs. 3 durch eine als solche bezeichnete verbindliche Auftragsbestätigung in Textform annimmt. Eine automatisierte Eingangs- oder Empfangsbestätigung, eine Zwischennachricht sowie Rückfragen der Projektabteilung stellen keine Annahme dar.
(5) Bindefrist: Der Kunde ist an sein Angebot 14 Kalendertage ab dessen Eingang bei WorkSET gebunden. Nimmt WorkSET das Angebot nicht innerhalb dieser Frist an, ist der Kunde nicht mehr gebunden. Ein Vertrag kommt dann nur zustande, wenn der Kunde sein Angebot erneuert oder eine verspätete Annahme durch WorkSET in Textform bestätigt (§ 150 Abs. 1 BGB).
(6) Ablehnung: Ergibt die Prüfung nach Abs. 3, dass WorkSET die Anlage in der angefragten Form nicht planen und installieren kann — insbesondere in den Fällen des § 4 und des § 5 Abs. 4 —, lehnt WorkSET das Angebot in Textform ab. Der Vorgang endet damit; ein Vertrag kommt nicht zustande und dem Kunden entstehen hierfür keine Kosten. Etwa bereits geleistete Zahlungen erstattet WorkSET unverzüglich. WorkSET kann dem Kunden stattdessen ein abweichendes Angebot unterbreiten, das der Kunde annehmen kann, aber nicht annehmen muss.
(7) Eigene Angebote von WorkSET (insbesondere die individuelle Planung nach § 4 Abs. 2) sind 7 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig, sofern im Angebot nichts anderes genannt ist.
(8) Terminbestätigung: „Terminbestätigung“ ist die auf die Auftragsbestätigung folgende Mitteilung von WorkSET in Textform, mit der der geplante Baubeginn (Bauwoche) benannt wird. Stimmt der Kunde dem Termin zu oder widerspricht er nicht binnen 3 Werktagen, gilt der Termin als vereinbarter Planungstermin im Sinne des § 8.
(9) Die Projektabteilung von WorkSET ist für Rückfragen zum Auftrag und zur technischen Prüfung erreichbar unter pv@work-set.eu.
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Vertrag. Im Paketpreis enthalten sind: Lieferung der Komponenten, Unterkonstruktion, DC- und AC-Montage, Gerüst bzw. Absturzsicherung bis 7 m Arbeitshöhe, Anschluss, technische Inbetriebnahme sowie die Anmeldung beim Netzbetreiber und die Registrierung im Marktstammdatenregister.
(2) Fernkalkulation und Datengrundlage: Der Vertrag wird ohne vorherigen Vor-Ort-Termin geschlossen (Fernkalkulation), sofern nicht das Vor-Ort-Aufmaß nach Abs. 7 beauftragt oder eine Besichtigung nach § 2 Abs. 3 durchgeführt wird. Dachfläche, Ausrichtung, Neigung und die mögliche Modulbelegung ermittelt WorkSET aus Satelliten- und Geodaten (insbesondere über die Google Solar API) sowie durch die Nachrechnung der Projektabteilung. Fotos des Dachs schuldet der Kunde nicht. Er übermittelt Fotos des Zählerschranks und macht wahrheitsgemäße Angaben nach § 6 Abs. 2. Die Ergebnisse der Fernkalkulation stehen unter dem Vorbehalt der Detailplanung und der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort.
(3) Anlagengröße: Der Kunde gibt bei der Anfrage an, ob er (a) die Maximalbelegung der geeigneten Dachflächen, (b) eine bestimmte Ziel-Leistung in kWp, (c) eine feste Modulanzahl oder (d) einen Auslegungsvorschlag von WorkSET wünscht. Macht der Kunde hierzu keine Angabe, legt WorkSET die Anlage auf Maximalbelegung der geeigneten Dachflächen aus. Vorgaben nach (b) und (c) werden umgesetzt, soweit sie technisch, normativ und nach den Vorgaben des Netzbetreibers ausführbar sind; im Übrigen unterbreitet WorkSET ein abweichendes Angebot oder lehnt nach § 2 Abs. 6 ab.
(4) Mehr- und Mindermodule: Ergibt sich bei der Detailplanung oder bei der Montage, dass mehr oder weniger Module installiert werden können oder sollen als im Vertrag ausgewiesen, ändert sich der Preis ausschließlich um den im Vertrag ausgewiesenen festen „Mehr-/Minderpreis je Modul“. Mehrmodule werden nur nach Zustimmung des Kunden (Textform genügt) montiert; Mindermodule werden entsprechend gutgeschrieben.
(5) Anpassungspositionen: Die im Vertrag ausgewiesenen Anpassungspositionen (z. B. Zählerschrank-Erneuerung, Überspannungsschutz, Tiefenerder, Mantelleitung über 10 m) werden nur berechnet, wenn die dort beschriebene Voraussetzung technisch oder normativ tatsächlich vorliegt. Sie sind der Höhe nach auf die ausgewiesenen Beträge begrenzt. Der Bedarf wird dem Kunden vor Ausführung in Textform mitgeteilt.
(6) Sonstiger Mehraufwand: Aufwand, der bei Vertragsschluss auch bei sorgfältiger Fernkalkulation und Prüfung nach § 2 Abs. 3 nicht erkennbar war (z. B. verdeckte Mängel der Bausubstanz oder der Elektroinstallation, nicht mitgeteilte Besonderheiten, von den Angaben des Kunden abweichende Dacheindeckung oder Dachneigung), wird dem Kunden vor Ausführung mit Kostenschätzung in Textform angezeigt und nur nach dessen Bestätigung in Textform zu den im Vertrag ausgewiesenen Stunden- und Bedarfssätzen berechnet. Kommt keine Einigung zustande, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
(7) Hat der Kunde die Leistung „Vor-Ort-Aufmaß mit Festpreisgarantie“ beauftragt, entfallen sämtliche Anpassungspositionen; es gilt ausschließlich der danach bestätigte Festpreis.
(8) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: Erd- und Stemmarbeiten über übliche Kabelwege hinaus, Tiefbau, statische Ertüchtigung des Dachs, Dachsanierung, Baumschnitt, Untersuchung, Entfernung oder Entsorgung von Asbest oder sonstigen Schadstoffen (§ 4 Abs. 3) sowie vom Netz- oder Messstellenbetreiber erhobene Entgelte.
(1) Der Kunde gibt bei der Anfrage die Dacheindeckung an. Zur Auswahl stehen: Betondachstein/Pfanne, Biberschwanz, Trapezblech, Stehfalz, Schiefer, Welleternit (Faserzement-Wellplatten), Flachdach sowie „unbekannt“. Diese Angabe ist Grundlage der Kalkulation und der Prüfung nach § 2 Abs. 3; § 6 Abs. 2 gilt.
(2) Standardangebot und individuelle Planung: Die ausgewiesenen Paketpreise gelten für die Eindeckungen Betondachstein/Pfanne, Biberschwanz, Trapezblech und Stehfalz bei Dachneigungen bis einschließlich 45 Grad. Bei Schiefer, Welleternit sowie bei Flachdächern und bei Dachneigungen über 45 Grad erfolgt kein Standardangebot. In diesen Fällen erstellt WorkSET nach der Prüfung durch die Projektabteilung ein individuelles Angebot oder lehnt nach § 2 Abs. 6 ab. Gleiches gilt bei der Angabe „unbekannt“, solange die Eindeckung nicht geklärt ist.
(3) Asbestverdacht bei Welleternit: Faserzement-Wellplatten („Welleternit“), die vor 1993 verbaut wurden, können Asbest enthalten. In diesen Fällen ist eine Montage ohne vorherige Feststellung der Asbestfreiheit ausgeschlossen. Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen unterliegen der TRGS 519 und sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Standardvertrags; WorkSET schuldet sie im Rahmen dieses Vertrags weder als Haupt- noch als Nebenleistung. Die Beauftragung einer Untersuchung sowie einer etwaigen Sanierung obliegt dem Kunden. Ergibt sich der Verdacht erst nach Vertragsschluss oder während der Ausführung, stellt WorkSET die Arbeiten am betroffenen Bauteil unverzüglich ein und zeigt dies dem Kunden in Textform an; § 3 Abs. 6 letzter Satz gilt entsprechend.
(4) Weicht die tatsächliche Dacheindeckung, die Dachneigung oder der Dachaufbau von den Angaben des Kunden ab, gilt § 3 Abs. 6. Führt die Abweichung dazu, dass die Anlage in der vereinbarten Form nicht errichtet werden kann, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt; bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
(1) Maßgeblich für das Einsatzgebiet ist die Fahrstrecke zwischen dem Betriebssitz von WorkSET in Ulm und dem Montageort, berechnet als kürzeste zumutbare Straßenverbindung (einfache Strecke) nach einem gängigen Routenplaner.
(2) Bis einschließlich 100 km Fahrstrecke ist die Anfahrt im Festpreis enthalten.
(3) Bei mehr als 100 km und bis einschließlich 150 km Fahrstrecke berechnet WorkSET eine einmalige Anfahrtspauschale von 500,00 EUR. Sie wird im Vertrag gesondert ausgewiesen. Die Pauschale ist eine Nebenleistung zu der nach § 12 Abs. 3 UStG begünstigten Hauptleistung und unterliegt daher ebenfalls dem Umsatzsteuersatz von 0 %.
(4) Bei mehr als 150 km Fahrstrecke gibt WorkSET im Rahmen dieser Aktion kein Angebot ab; § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.
(5) Die Entfernung wird im Rahmen der Prüfung nach § 2 Abs. 3 festgestellt. Fällt danach eine Pauschale nach Abs. 3 an, die im Angebot des Kunden nicht enthalten war, nimmt WorkSET dieses Angebot nicht unverändert an, sondern unterbreitet dem Kunden ein entsprechend geändertes Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB), das der Kunde annehmen kann, aber nicht annehmen muss.
(1) Der Kunde stellt sicher, dass Dach, Zuwegung und Elektroinstallation zu den vereinbarten Terminen frei zugänglich sind, und benennt einen Stromanschluss sowie einen geeigneten Abstellplatz für Material und Gerüst.
(2) Angaben und Fotos: Der Kunde übermittelt auf Anforderung Fotos des Zählerschranks und des Zählerplatzumfelds und macht wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zum Gebäude, zur Dacheindeckung und zur Elektroinstallation. Fotos des Dachs schuldet der Kunde nicht; die Dachdaten ermittelt WorkSET nach § 3 Abs. 2. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Kunden gehen zu seinen Lasten; § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 4 bleiben unberührt.
(3) Der Kunde ist Eigentümer des Gebäudes oder legt die Zustimmung des Eigentümers vor.
(4) Der Kunde teilt WorkSET ihm bekannte Umstände, die der Ausführung entgegenstehen können, unverzüglich mit — insbesondere Schäden am Dach oder an der Elektroinstallation, Denkmalschutz oder sonstige öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie vorhandene Bauteile aus Faserzement (§ 4 Abs. 3).
(1) Alle Preise sind Endpreise. Auf Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich Speicher auf oder in der Nähe von Wohngebäuden entfällt gemäß § 12 Abs. 3 UStG derzeit Umsatzsteuer in Höhe von 0 %; dies gilt auch für Nebenleistungen zu dieser Hauptleistung, insbesondere die Anfahrtspauschale nach § 5 Abs. 3. Nicht begünstigte Positionen — insbesondere Wallboxen — verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %) und werden im Vertrag gesondert ausgewiesen.
(2) Zahlungsplan, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist:
a) 40 % des Gesamtbetrags werden mit der Terminbestätigung fällig. Der Zahlungseingang muss spätestens 14 Kalendertage vor dem bestätigten Baubeginn bei WorkSET vorliegen. Geht die Zahlung bis dahin nicht ein, ist WorkSET berechtigt, den Bautermin zu verschieben und die Bauwoche anderweitig zu vergeben; eine Inbetriebnahme bis zum Stichtag (§ 8 Abs. 2) kann dann nicht mehr zugesichert werden.
b) 50 % werden sofort nach Baubeginn fällig.
c) 10 % werden nach technischer Inbetriebnahme und Übergabe der Dokumentation fällig.
(3) Fertigmeldung: Die Fertigmeldung der Anlage beim Netzbetreiber sowie die Übermittlung der für die Auszahlung der EEG-Vergütung erforderlichen Meldebestätigungen erfolgen, nachdem der Gesamtbetrag zu 100 % bei WorkSET eingegangen ist. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt.
(4) Rechnungen sind binnen 7 Tagen ohne Abzug fällig.
(1) Vereinbarte Termine (einschließlich einer Bauwoche) sind Planungstermine, keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2) WorkSET plant die Ausführung so, dass die technische Inbetriebnahme bis zum 31.12.2026 erfolgt, sofern der Vertrag bis zu dem auf der Website genannten Bestellschluss zustande gekommen ist (§ 2 Abs. 4), der Kunde seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten (§ 6, § 7) erfüllt und dem vorzeitigen Beginn (§ 14 Abs. 2) rechtzeitig zugestimmt hat.
(3) Die Inbetriebnahme im Sinne dieses Vertrags ist die technische Inbetriebsetzung durch WorkSET. Der Zählerwechsel durch den Netz- bzw. Messstellenbetreiber liegt außerhalb des Einflussbereichs von WorkSET und ist hierfür nicht Voraussetzung.
(4) Gesetzliche Rahmenbedingungen: WorkSET übernimmt keine Gewähr für den Bestand oder den Fortbestand gesetzlicher Vergütungs- oder Förderregelungen. Die Rechtslage zur Neufassung des EEG ist derzeit offen: Grundlage der Darstellung ist allein der Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026. Das Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag ist nicht abgeschlossen; eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission liegt nicht vor. Inhalt, Stichtage und Inkrafttreten der Novelle können sich daher noch ändern oder ganz entfallen.
(5) Angaben von WorkSET zu Vergütungshöhen, Stichtagen und Übergangsregelungen geben ausschließlich den Stand des Entwurfs wieder; sie sind weder eine Zusicherung noch eine Rechtsberatung. Entscheidet der Gesetzgeber anders als im Entwurf vorgesehen oder tritt die Novelle nicht, später oder mit anderem Inhalt in Kraft, kann der Kunde hieraus keine Ansprüche gegen WorkSET herleiten; dies begründet insbesondere kein Recht auf Preisminderung, Schadensersatz, Rücktritt oder Kündigung. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere Mängelrechte und das Widerrufsrecht nach § 14, bleiben unberührt.
(1) Das Material wird in der Regel frühestens 5 Werktage vor dem Baubeginn oder unmittelbar zum Montagebeginn angeliefert.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der montierten Anlage bzw. der Abnahme auf den Kunden über. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 446, 475 Abs. 2 BGB) bleiben unberührt.
(3) Obhut: Der Kunde stellt für angeliefertes Material und das Gerüst einen geeigneten Platz zur Verfügung und sichert diesen im Rahmen des Zumutbaren gegen den Zugriff Dritter. Verletzt der Kunde diese Pflicht schuldhaft, haftet er für dadurch entstehende Schäden.
(4) Annahmeverzug und kurzfristige Terminverschiebung: Verschiebt der Kunde einen bestätigten Termin später als 5 Werktage vor Baubeginn aus Gründen, die WorkSET nicht zu vertreten hat, oder gerät er in Annahmeverzug, kann WorkSET Ersatz der Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB), insbesondere für erneute Anfahrt, Lagerung und Umplanung, abgerechnet zu den im Vertrag ausgewiesenen Stunden- und Bedarfssätzen. Die Stichtagsplanung nach § 8 Abs. 2 entfällt in diesem Fall.
Die gelieferten Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von WorkSET. Die Verbindung mit dem Gebäude erfolgt nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB, bis die Vergütung vollständig gezahlt ist.
Die Anlage gilt als abgenommen, wenn WorkSET die Fertigstellung anzeigt, die Anlage in Betrieb genommen wurde und der Kunde nicht binnen 12 Werktagen wesentliche Mängel in Textform rügt. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
(2) Herstellergarantien bestehen zusätzlich und richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen der Hersteller; WorkSET übergibt die Garantieunterlagen mit der Dokumentation.
(3) Prognosen zu Erträgen, Einsparungen und Amortisation beruhen auf Standortdaten, Satelliten- und Geodaten sowie anerkannten Rechenmodellen; sie sind keine zugesicherten Eigenschaften.
(1) WorkSET haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WorkSET nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Es gilt die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsfrist beginnt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit dem Vertragsschluss, also mit dem Zugang der Auftragsbestätigung nach § 2 Abs. 4, bei Kaufverträgen über Waren mit deren Erhalt. Das Widerrufsrecht erlischt nicht durch die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn.
(2) Vorzeitiger Beginn: Wünscht der Kunde, dass WorkSET vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt (insbesondere Materialbestellung, Planung, Netzanmeldung), verlangt er dies nach der Terminbestätigung ausdrücklich und gesondert in Textform. Widerruft der Kunde nach diesem Verlangen, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357a BGB).
(3) Der Zahlungsplan nach § 7 Abs. 2 gilt unabhängig vom Lauf der Widerrufsfrist: Mit der Zustimmung zum Termin wird die erste Rate fällig; ihr Eingang spätestens 14 Kalendertage vor Baubeginn ist Voraussetzung dafür, dass der bestätigte Termin gehalten werden kann.
(1) WorkSET darf Fotos der errichteten Anlage und der Montage (Außenaufnahmen ohne Personen, ohne Nennung der Adresse über den Ort hinaus) für Referenz- und Werbezwecke verwenden — etwa auf der Website, in sozialen Medien und in Druckunterlagen. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widersprechen; bereits hergestellte Druckunterlagen dürfen aufgebraucht werden.
(2) Kundenfotos: Übermittelt der Kunde WorkSET freiwillig eigene Fotos der fertiggestellten Anlage, räumt er WorkSET hieran ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zu Referenz- und Werbezwecken ein, insbesondere zur Verwendung auf der Website, in sozialen Medien sowie in Druck- und Angebotsunterlagen. Das Nutzungsrecht wird unentgeltlich eingeräumt, soweit nicht im Rahmen einer gesonderten Aktion eine Gegenleistung vereinbart ist.
(3) Der Kunde kann das nach Abs. 2 eingeräumte Nutzungsrecht jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. WorkSET stellt die weitere Nutzung daraufhin unverzüglich ein, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist; bereits hergestellte Druckunterlagen dürfen aufgebraucht werden.
(4) Personen: Fotos, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, verwendet WorkSET nur, wenn die abgebildete Person hierin gesondert eingewilligt hat. Der Kunde sichert zu, dass er zur Übermittlung der Fotos berechtigt ist und dass ihm keine Rechte Dritter bekannt sind, die einer Nutzung entgegenstehen.
(5) Kundenbewertungen sind nicht Gegenstand dieser Regelung.
Für das Tippgeber-Programm gelten die gesonderten Teilnahmebedingungen in ihrer bei Linkerstellung gültigen Fassung.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung unter work-set.eu/datenschutz.html. Zur Prüfung nach § 2 Abs. 3 und zur Fernkalkulation nach § 3 Abs. 2 verarbeitet WorkSET auch Adressdaten sowie Satelliten- und Geodaten zum Gebäude des Kunden.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften des Aufenthaltsstaats bleiben unberührt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(3) Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr. WorkSET ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.